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BayVGH weist KJM in die Schranken / Scheinminderjährigkeit nach JMStV

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Alt 12-02-2009, 10:21   #1 (Permalink)
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BayVGH weist KJM in die Schranken / Scheinminderjährigkeit nach JMStV

Ein noch nicht veröffentlichter unanfechtbarer Beschluss des BayVGH vom 2. Februar 2009 hat eine Fehlentscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg teilweise aufgehoben bzw. abgeändert. In dem Beschluss des BayVGH (Az: 7 CS 08.2310) heißt es u.a.:

"Auch bei Annahme eines Beurteilungsspielraums der KJM ginge dieser mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht so weit, daß die Frage, ob bei einer volljährigen Person und korrekter Altersangabe gleichwohl von einer Darstellung als Kind oder Jugendlicher ausgegangen werden kann, der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre.

Die von der Antragsgegnerin (einer Landesmedienanstalt angeführte Zuständigkeit der KJM für die abschließende Beurteilung von Angeboten (§ 16 Abs. 1 JMStV) und die Bindungswirkung der Beschlüsse der KJM (§17 Abs. 1 S. 5 und 6 JMStV) erstrecken sich nicht auf die Überprüfung entsprechender Entscheidungen der Landesmedienanstalten in gerichtlichen Verfahren..."

M.a.W.: Beschlüsse der KJM können natürlich vor Gericht zerlegt werden. Es wäre ja noch schöner, wenn eine Gruppierung, deren Rechtsnatur bis heute ungeklärt ist, für die Rechtsadressaten verbindliche Entscheidungen treffen könnte. Der BayVGH tut nichts anderes als niederzulegen, daß "behördliche" Entscheidungen vor Gericht überprüft werden können. Es ist aber dramatisch, daß die Landesmedienanstalt und das VG Augsburg holter-dipolter die Rechtswegarantie abgeschafft haben.

Der Beschluss verhält sich außerdem zur Frage der Scheinjugendlichkeit und wendet als erstes Gericht überhaupt den neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts an. Nach Auffassung des 7. Senats ist der Beschluss o.w. übertragbar.

Eine Landesmedienanstalt hatte Angebote verboten, auf denen nicht-pornographische (!) Bilder von Frauen zwischen 21 - 31 (!!!) zu sehen waren, u.a. mit der Begründung, es handele sich um Scheinjugendliche und wenn die KJM etwas sage, so sei das verbindlich.

Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Daniel Kötz
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Kanzlei Kötz, Rechtsanwälte in Düsseldorf

Geändert von Dr_Daniel_Kötz (12-02-2009 um 10:25 Uhr). Grund: Text verbessert
Dr_Daniel_Kötz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13-02-2009, 18:36   #2 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Dr_Daniel_Kötz Beitrag anzeigen

Eine Landesmedienanstalt hatte Angebote verboten, auf denen nicht-pornographische (!) Bilder von Frauen zwischen 21 - 31 (!!!) zu sehen waren, u.a. mit der Begründung, es handele sich um Scheinjugendliche und wenn die KJM etwas sage, so sei das verbindlich.
Bei dem Pack sollte man wohl auch seine Omaseiten im Ausland hosten, nicht das die 90 Jährigen Omis auf der Seite als Jugendlich gesehen werden.

Ich hoffe, hier hosten alle im Ausland.....

Adultblogspider

Geändert von Adultblogspider (13-02-2009 um 18:39 Uhr).
Adultblogspider ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14-02-2009, 20:00   #3 (Permalink)
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und jetzt bitte einmal für nicht-Juristen: Scheinjugendlichkeit nach der KJM gibt es nicht? Und wer beurteilt dies dann?
Globalvideo ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14-02-2009, 20:01   #4 (Permalink)
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Wie schon immer: Die Gerichte!!!!
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Immer mit der Ruhe.. und dann mit nem Ruck...
Paule ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15-02-2009, 17:39   #5 (Permalink)
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Also ist es wohl so, dass die KJM den Landesmedienanstalten innerbehördlich sagt, was Scheinjugendlichkeit ist. Der von der Entscheidung der Landesmedienanstalt Betroffene kann dann aber die Entscheidung vollumfänglich durch ein Gericht prüfen lassen.

Gruß
B.
BerndEb ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15-02-2009, 18:05   #6 (Permalink)
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So ist es!
Gruß,
Daniel Kötz

Zitat:
Zitat von BerndEb Beitrag anzeigen
Also ist es wohl so, dass die KJM den Landesmedienanstalten innerbehördlich sagt, was Scheinjugendlichkeit ist. Der von der Entscheidung der Landesmedienanstalt Betroffene kann dann aber die Entscheidung vollumfänglich durch ein Gericht prüfen lassen.

Gruß
B.
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Dr_Daniel_Kötz ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 15-02-2009, 23:01   #7 (Permalink)
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Beiträge: 337
Müßte dann nicht die Entscheidung der KJM als solche gehaltslos sein und keine Folgen für egal welchen Betroffenen nach sich ziehen und nicht vielmehr eigentlich die Staatsanwaltschaft wenn überhaupt von der KJM oder den durch die KJM innerbehördlich angesprochenen Landesmedienanstalten beauftragt werden den Sachverhalt neutral zu beurteilen bzw. entsprechend vorzugehen?

Aktuell wäre das ja - aus Laiensicht einmal so formuliert in Ermangelung eines passenderen Vergleiches - Denunziantentum das tolleriert wird und für die Betroffenen Seitenbetreiber eigentlich nur Geld und Zeitverlust bedeutet - also eigentlich ein Schaden der durch eventuell subjektive Beurteilung einfach ohne Schadenersatz ....

Wer kommt denn für den Schaden der da enstehen kann überhaupt auf ? Mal ganz abgesehen von den Anwaltskosten, Richter und Gerichtskosten entstehen durch evtl. voreilige Sperren oder sonstigen Geschcihten ja ggf. weit aus mehr Kosten - und mal ganz davon abgesehen dass sogar Rufmord dadurch ins Spiel kommen könnte, wenn z.b. ein seriöser Fotograf mit "Kinderpornografie" in verbindung gebracht wird obwohl dem defakto gar nicht so ist, aber jemand "nur" das subjektive Gefühl hatte es wäre so....
MikeDe ist offline   Mit Zitat antworten
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