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Danke an HUSTLER und RA Dörre

Dieses ist die Diskussion zum Thema Danke an HUSTLER und RA Dörre auf dem Tägliches Blah Forum, in der Kategorie offener Bereich; Zitat: Beschluss vom 6.12.2008; Az.: 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08 Bundesverfassungsgericht Beschluss Az.: 2 BvR ...

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Alt 22-12-2008, 14:02   #1 (Permalink)
Jugendschützer
 
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Thumbs up Danke an HUSTLER und RA Dörre

Zitat:
Beschluss vom 6.12.2008; Az.: 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08

Bundesverfassungsgericht
Beschluss
Az.: 2 BvR 2369/08; 2 BvR 2380/08
vom 6.12.2008

Leitsätze d. Red.:

1. Das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ – also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Betrachter minderjährig erscheinen – mitwirken, fällt unter den Straftatbestand jugendpornographischer Schriften nach § 184c StGB.

2. Hinsichtlich des Vorliegens tatbestandsmäßiger „scheinjugendlicher“ Darsteller(innen) muss der Beobachter eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Ein Strafbarkeitsrisiko ist damit nur dann gegeben, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen.


In den Verfahren

[…]

über

die Verfassungsbeschwerden

1. […]

gegen § 184c StGB

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 2369/08 -,

2. […]

gegen § 184c StGB

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

- 2 BvR 2380/08 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter […] gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 2008 einstimmig beschlossen:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen § 184c StGB in der seit dem 5. November 2008 geltenden Fassung. Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149) in das Strafgesetzbuch eingefügt worden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.

1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. nur BVerfGE 1, 97 <101 ff.>). Eine unmittelbar aus dem Gesetz folgende Beschwer hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem anerkannt, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vor Erlass eines Vollzugsaktes zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl. BVerfGE 90, 128 <136>; 97, 157 <164>), und wenn er erst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können (vgl. BVerfGE 20, 283 <290>; 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>). Die tatsächlichen Voraussetzungen der gegenwärtigen und unmittelbaren Beschwer hat der Beschwerdeführer substantiiert darzulegen (§ 23 Abs, 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

2. Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass die Beschwerdeführer durch die Strafvorschrift des § 184c StGB beschwert wären.

Es ist nicht absehbar, dass gegen die Beschwerdeführer tatsächlich wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 184c StGB ermittelt werden wird. Überträgt man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 184b StGB alter Fassung (vgl. BGHSt 47, 55 <82>; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 184b Rn. 6; Schönke-Schröder, StGB, 27, Aufl. 2006, § 184b Rn. 3) auf § 184c Abs. 1 StGB neuer Fassung, so ergibt sich daraus zwar in der Tat, dass das Verbreiten pornographischer Filme, an denen „Scheinjugendliche“ - also tatsächlich erwachsene Personen, die jedoch für einen objektiven Beobachter minderjährig erscheinen - mitwirken, unter die neue Strafvorschrift fällt. Danach genügt es aber nicht, dass die Volljährigkeit der betreffenden Person für den objektiven Betrachter zweifelhaft ist; vielmehr müsste der Beobachter umgekehrt eindeutig zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller beteiligt sind. Die Beschwerdeführer tragen selbst vor, dass sich ein solcher Schluss bei jung wirkenden Erwachsenen nicht leicht ziehen lassen wird. Dies wird durch die von den Beschwerdeführern vorgelegten Ausführungen der durch den Rechtsausschuss angehörten Sachverständigen bestätigt. So äußerte die Sachverständige Prof. Dr. […] in der Regel erlaubten es weder körperliche Merkmale noch eine Analyse von Gesichtszügen, die Unterscheidung zwischen sechzehn- oder siebzehnjährigen Mädchen oder geringfügig älteren Personen mit hinreichender Zuverlässigkeit zu treffen (Stellungnahme vom 18. Juni 2007, S. 9). Auch der Sachverständige Dr. […] war der Auffassung, die visuelle Ununterscheidbarkeit von jungen Erwachsenen und gereiften Jugendlichen sei die Regel (Stellungnahme vom 14. Juni 2007, S. 6). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen § 184c StGB auch Vorsatz hinsichtlich des (scheinbaren) Alters der sexuell handelnden Personen voraussetzt.

Ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko im Zusammenhang mit pornographischen Darstellungen „Scheinjugendlicher" lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornographischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken und die Filme somit schon in die Nähe von Darstellungen geraten, die als (Schein-) Kinderpornographie unter den Straftatbestand des § 184b StGB fallen. Dass die Beschwerdeführer pornographische Filme solcher Art verleihen oder verkaufen wollen, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


Die Beschwerde wurde zwar abgewiesen, ABER das BVerfG hat erkannt, dass der §184c verfassungswidrig ist und die Beschwerde gut begründet. Somit hat die Kammer das Gesetz kastriert/zu einem zahnlosen Tier gemacht.

Erfolg auf ganzer Linie für HUSTLER Europe und RA Dörre

Hut ab und Danke für dieses Weihnachtsgeschenk
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Tobias Huch ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23-12-2008, 10:34   #2 (Permalink)
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Hallo,

was ich nicht richtig begriffen habe: Wo erkennt der BVerfG eigentlich, dass der § 184c verfassungswidrig ist?

so wie ich das lese, ist dies eine Entscheidung in einer Sachfrage (unter/über 18 J.). Über die Verfassungswidrigkeit des 184c lese ich nichts raus...

Ariel
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"Wir tun nicht, was wir wollen, sondern wir wollen, was wir tun" - ich wusste es...
ariel ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 23-12-2008, 13:40   #3 (Permalink)
Jugendschützer
 
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Zitat:
Zitat von ariel Beitrag anzeigen
Hallo,

was ich nicht richtig begriffen habe: Wo erkennt der BVerfG eigentlich, dass der § 184c verfassungswidrig ist?

so wie ich das lese, ist dies eine Entscheidung in einer Sachfrage (unter/über 18 J.). Über die Verfassungswidrigkeit des 184c lese ich nichts raus...

Ariel
Das BVerfG hat es durch die Blume gesagt. Wenn bei dem 184c alles richtig wäre, hätte er nicht eine Grundsatzentscheidung bei einer Ablehnung getroffen. Sehr bemerkenswerte Reaktion und ein netter Trick, um die politischen Stellen nicht total zu blamieren.

Scheinminderjährigkeit betrifft jetzt nur Filme in denen Darsteller sind, die von einem vernünftigen Menschen nicht als Volljährig, sondern als Kind (!!!) eingestuft werden. Sogar die Bezeichnung "Kind" ist bemerkenswert, da dies ein fester juristischer Begriff ist (unter 14 Jahre).

Mich freut es auch, dass es jetzt klar ist und aus dem schwachsinnigen Gesetz ein sinnvolles Gesetz gemacht worden ist. Auch habe ich mir damit eine Menge Geld gespart, da meine Taktik gegen das Gesetz ein wenig komplexer/aufwendiger war (es gab einen Trick, um das Gesetz komplett aufheben zu lassen). So kann ich mich wieder dem ehemaligen 184c (heute 184d) zuwenden
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Tobias Huch ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 24-12-2008, 06:00   #4 (Permalink)
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Scheinminderjährigkeit ist nicht erlaubt...hm, also werden die 5- und 10-Euro-Scheine eingezogen? Ok, wenn man sie alle gegen 50er tauscht... SCNR

Naja, wenn ich mir die Sache ernsthaft ansehe, habe ich fast den Eindruck, der neue c wurde genau deshalb eingeführt, um vom alten c (jetzt d) abzulenken, von dem dann gar keiner mehr redet und der so akzeptiert ist.

Wobei man die offizielle Absicht hinter dem neuen c ja durchaus verstehen kann, aber das ist ja das Problem, daß man mit dem durchaus ernsten Problem Kindermißbrauch auf einmal alles Mögliche Reaktionäre begründet, so wie mit der Terrorgefahr.
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Um den deutschen Jugendschutzgesetzen Genüge zu tun, habe ich nur noch im Ausland Sex.
Charlie Reißer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 25-12-2008, 06:14   #5 (Permalink)
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Zitat:
Zitat von Tobias Huch Beitrag anzeigen
Das BVerfG hat es durch die Blume gesagt. Wenn bei dem 184c alles richtig wäre, hätte er nicht eine Grundsatzentscheidung bei einer Ablehnung getroffen. Sehr bemerkenswerte Reaktion und ein netter Trick, um die politischen Stellen nicht total zu blamieren.

Scheinminderjährigkeit betrifft jetzt nur Filme in denen Darsteller sind, die von einem vernünftigen Menschen nicht als Volljährig, sondern als Kind (!!!) eingestuft werden. Sogar die Bezeichnung "Kind" ist bemerkenswert, da dies ein fester juristischer Begriff ist (unter 14 Jahre).

Mich freut es auch, dass es jetzt klar ist und aus dem schwachsinnigen Gesetz ein sinnvolles Gesetz gemacht worden ist. Auch habe ich mir damit eine Menge Geld gespart, da meine Taktik gegen das Gesetz ein wenig komplexer/aufwendiger war (es gab einen Trick, um das Gesetz komplett aufheben zu lassen). So kann ich mich wieder dem ehemaligen 184c (heute 184d) zuwenden
sorry tobias - aber "durch die blume" spricht ein verfassungsgericht nicht. es hat vielmehr eindeutig klargestellt, was ich von anfang an gesagt habe:

Zitat:
1. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. nur BVerfGE 1, 97 <101 ff.>).
ohne kläger kein richter und ohne geschädigten keine wiedergutmachung.
die nummer hab ich doch selbst in 2001 schon mal mitgemacht.

das kind ist somit, zumindest einstweilen, in den brunnen gefallen weil es keinen geschädigten hat und somit keine präzendenzfall-entscheidung bringen KONNTE.

insofern zwar auch nichts entgültiges - aber das wars vorher auch nicht.

viel spass im netz

thommy
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